NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien Stand Oktober 2025
Heizkostenzuschuss 2025
I. Allgemeines
Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger
erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche BruttoEinkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
II. Voraussetzungen
1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören:
a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren
Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel
“Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige
im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum
Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem
Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich
gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;
2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß
§ 293 ASVG nicht überschreiten.
VI. Antragstellung
1. Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Soziales
und Generationenförderung, GS5), bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften,
den NÖ Magistraten und den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet unter
www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss erhältlich.
2. Anträge können pro Heizperiode ab 22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März
2026 samt den erforderlichen Nachweisen bei der NÖ Hauptwohnsitzgemeinde
gestellt werden.
3. Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu
bestätigen.
VII. Nachweise für Einkünfte
Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen, die
eine Berechnung gemäß Punkt 4. ermöglichen, nachzuweisen.