Stadtgemeinde Lilienfeld

NÖ Heizkostenzuschuss 2025

eine blau-gelbe Flagge mit dem Buchstaben N und Stern

NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien Stand Oktober 2025

Heizkostenzuschuss 2025

I. Allgemeines

Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger

erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche BruttoEinkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

II. Voraussetzungen

1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören:

a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren

Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel

“Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5

Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen

Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige

im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum

Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;

c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem

Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich

gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;

2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung

3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß

§ 293 ASVG nicht überschreiten.

VI. Antragstellung

1. Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Soziales

und Generationenförderung, GS5), bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften,

den NÖ Magistraten und den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet unter

www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss erhältlich.

2. Anträge können pro Heizperiode ab 22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März

2026 samt den erforderlichen Nachweisen bei der NÖ Hauptwohnsitzgemeinde

gestellt werden.

3. Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu

bestätigen.

VII. Nachweise für Einkünfte

Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen, die

eine Berechnung gemäß Punkt 4. ermöglichen, nachzuweisen.

27.10.2025